Honorar

Gute Arbeit ist ihren Preis wert. Deshalb vereinbare ich in aller Regel bereits zu Beginn meiner Tätigkeit ein individuelles Honorar mit Ihnen. Meine Honorarvorstellungen bespreche ich natürlich ausführlich mit Ihnen, bevor ich in Ihrem Auftrag tätig werde.

Die gesetzliche Vergütung für eine anwaltliche Tätigkeiten (Gebühr) bemisst sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt). Das RVG in seiner aktuellen Fassung finden Sie hier.

Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert oder Streitwert), unabhängig vom konkreten Aufwand. Daher hat sich in der erbrechtlichen Praxis der Abschluss einer  Honorarvereinbarung durchgesetzt, welche die Besonderheiten des Einzelfalles besser erfasst und für Anwalt und Mandant transparenter und damit gerechter ist.

Einen aktuellen Rechner zur Ermittlung der im Erfolgsfall vor Gericht vom Gegner zu erstattenden Rechtsanwaltskosten finden Sie leicht im Internet.

Die Vergütung des Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ebenfalls im Rahmen des RVG. Antragsvordrucke finden Sie hier.

Soweit das Gesetz in Ausnahmefällen ein sog. Erfolgshonorar zulässt, berate ich Sie gerne.

Nachstehend finden Sie weitere Erläuterungen zu meinem Honorarangebot.

Honorarvereinbarung

Die Erstberatung ist für Sie kostenfrei, wenn es zu einer daran anschließenden Beauftragung kommt.

In allen anderen Fällen berechne ich für eine Erstberatung einmalig 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Solange ich nur außergerichtlich für Sie tätig werde, fordert der Gesetzgeber eine individuelle Honorarvereinbarung. Ich vereinbare daher eine dem Wert, dem Zeitaufwand und der individuellen Bedeutung der Sache angemessene Vergütung mit Ihnen, wobei ich nach Möglichkeit auch Ihre finanziellen Möglichkeiten mitberücksichtige. Dort, wo es sich  anbietet, vereinbare ich ein Pauschalhonorar oder eine Obergrenze meiner Vergütung.

Mein Honorar beträgt 250,00 EUR zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Meine Stundenansätze sind individuell unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert. Auslagen rechne ich gesondert ab.

Sollte im Einzelfall der Ausgleich meines Honorars nicht in einer Summe möglich sein, treffe ich mit Ihnen eine für beide Seiten vertretbare Ratenvereinbarung.

Und in den Fällen, wo eine Rechtsschutzversicherung Ihre Angelegenheit übernimmt, erledige ich die Korrespondenz stets ohne zusätzliche Kosten für Sie.

VorsorgeAnwalt

Als VorsorgeAnwalt erstelle ich individuelle Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen. Eine durchdachte und rechtssichere Regelung Ihrer Vertretung im Vorsorgefall sollte keinesfalls formularmäßig erfolgen. Im Regelfall müssen Sie mit Kosten von 500,00 Euro „im Paket“ rechnen. Gerne überprüfe ich den Deckungsumfang Ihrer Rechtschutzversicherung.

Rechtliche Dauervertretung im Vorsorgefall erfordert besondere Sorgfalt und flexiblen zeitlichen Einsatz und hat daher ihren Preis, der nicht verhandelbar ist. Wenn Sie mich zu Ihrem Bevollmächtigten bestellt haben und der Vorsorgefall eingetreten ist, berechne ich Ihnen für meine Tätigkeit ab 4,00 EUR/min. Vergütung und Aufwendungsersatz vereinbare ich mit Ihnen in einem besonderen Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Monatsmittel entstehen Ihnen so Kosten ab 350,00 EUR. (zum Vergleich: nach der Reform des Betreuervergütungsgesetzes beträgt die monatliche Vergütung eines gerichtlichen Betreuers 211,00 – 506,00 EUR).

Um die Kosten im Vorsorgefall gering zu halten, bespreche ich bereits nach Vertragsschluss Ihre persönliche Situation ausführlich mit Ihnen. Hierfür berechne ich Ihnen lediglich eine günstige Pauschalvergütung.

 

Testamentsvollstreckung

Eine angemessene Vergütung ist immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Neben dem Aktivwert des Nachlasses bestimmen weitere Faktoren – also insbesondere der erforderliche Zeitaufwand sowie besondere Fachkenntnisse – die Vergütung.

Meinen Vergütungsvereinbarungen lege ich die „Neue Rheinische Tabelle“ oder die „Möhring’sche Tabelle“ zugrunde, welche Sie hier finden.

Für besonders arbeitsintensive Aufgaben kommen neben dem Grundbetrag stets Zuschläge in Betracht, unter anderem bei Steuerangelegenheiten, Auslandsvermögen, Problemimmobilien, hohen Schulden oder bei Rechtsstreitigkeiten.

Bei dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu leisten. Die Erben sind Gesamtschuldner.

Die Vergütung ist erst bei Beendigung des Amtes fällig. Bei länger andauernder Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und dem Nachlass entnehmen.